Patienten und Patientinnen ohne Aufenthaltsstatus und ohne Krankenversicherung im Krankenhaus

Akutelle rechtliche Situation und Möglichkeiten der Kostenerstattung

(Stand: Januar 2010)

„Ärzte haben die Pflicht, einem Patienten unabhängig von seinem Status die notwendige Versorgung zukommen zu lassen, und Regierungen dürfen weder das Recht des Patienten auf medizinische Behandlung noch die Pflicht des Arztes zu helfen einschränken.“

(Beschluss des Weltärztebundes auf der 50. Generalversammlung, 10/1998)

Menschen ohne Papiere im Krankenhaus

Immer wieder kommt es vor, dass sich in der Ersten Hilfe eines Krankenhauses ausländische Patientinnen und Patienten ohne Krankenversicherung und mit unklarem Aufenthaltsstatus vorstellen. Dies führt oft zu Problemen, wenn Ärztinnen und Ärzte, Schwestern und Pfleger unsicher sind, wie mit diesen Patientinnen und Patienten umge­gangen werden soll.

Wie kann vorgegangen werden?

Grundsätzlich sollten Patientinnen und Patienten, die ohne Krankenversicherung und ohne gesicherten Aufenthaltsstatus ins Krankenhaus kommen, medizinisch untersucht werden. Danach erst kann entschieden werden, ob eine Behandlung erforderlich ist und wie die Abrechnung der Behandlungskosten erfolgen kann. Die unterschiedlichen Möglichkeiten sollten dann mit den Betroffenen im vertraulichen Gespräch erwogen werden.

Um ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und auf beiden Seiten die verlässliche Basis für die Zusammenarbeit zu schaffen, müssen die Erkrankten sicher sein können, dass sich das Krankenhauspersonal der Schweigepflicht bewusst ist und Polizei oder Ausländerbehörde nicht informiert werden.

Manchmal nennen Menschen ohne gesicherten Aufenthaltsstatus aus Angst zunächst nicht ihren richtigen Namen oder erzählen eine veränderte Lebensgeschichte. Dahinter steht nicht die Absicht zu lügen, sondern es handelt sich um eine nachvollziehbare Schutzmaßnahme aus Angst vor Abschiebung.

Wie ist die rechtliche Situation?

Das Krankenhauspersonal unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Das gilt ebenso für Ärztinnen, Ärzte, Schwestern und Pfleger wie auch für die Krankenhausverwaltung. Krankenhausangestellte, die Patientinnen oder Patienten mit nicht gesicherten Aufenthaltsstatus der Polizei oder der Ausländerbehörde melden, machen sich nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar, darüber hinaus drohen berufs- und zivilrechtliche Konsequenzen.[1]

Behandlungsbedürftige Patientinnen abzuweisen kann zudem den Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung erfüllen.

Wie können die Kosten abgerechnet werden?
  • Eine Abrechnung über das Sozialamt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist grundsätzlich möglich bei akuten oder schmerzhaften Erkrankungen oder bei Leistungen, die für die Aufrechterhaltung der Gesundheit unerlässlich sind (§4 und § 6 AsylbLG). Unter das AsylbLG fallen auch Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus.[2]

Liegt eine akute oder eine schwere Erkrankung vor, die Reiseunfähigkeit zur Folge hat oder die nachweislich im Heimatland nicht behandelt werden kann, dann ist ebenfalls eine Kostenübernahme durch das Sozialamt möglich. Entweder kann mit Berufung auf die Erkrankung ein Aufenthaltsstatus beantragt werden, oder die Kliniken machen ihre Kosten in Notfällen nach § 25 SGB XII direkt beim Sozialamt geltend. Auch die medizinische Versorgung von Bürgerinnen und Bürger aus den neuen EU Ländern, die akut behandlungsbedürftig und im Heimatland nicht krankenversichert sind, kann als Nothilfe mit dem Sozialamt abgerechnet werden.

Voraussetzung für die Kostenübernahme durch das Sozialamt ist die Bedürftigkeit der Patientinnen und Patienten. Die Bedürftigkeit sowie die Identität des Patienten oder der Patientin muss dem zuständigen Sozialamt möglichst bald nachgewiesen werden.

  • Bei Arbeitsunfällen können die Behandlungskosten selbst bei illegaler Beschäftigung gegenüber den gesetzlichen Unfallversicherungen der Berufsgenossenschaften geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber bekannt ist.
  • Gehen die Erkrankten einer nicht geringfügigen Beschäftigung nach, sind sie per Gesetz automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies setzt aber voraus, dass die Betroffenen bereit sind, das Beschäftigungsverhältnis – notfalls durch eine Klage – nachzuweisen.
  • Nach dem Opferentschädigungsgesetz können auch Ausländer und Ausländerinnen ohne gesicherten Status Leistungen beziehen, wenn sie Opfer einer Gewalttat geworden sind.
  • Wenn im Herkunftsland eine Krankenversicherung und ein Sozialversicherungsabkommen zwischen den Ländern besteht, ist im Rahmen der Leistungspflicht die gesetzliche Krankenkasse im Heimatland der Leistungsträger.
  • Bei Erkrankungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes – z.B. Tuberkulose oder sexuell übertragbare Krankheiten – ist das Gesundheitsamt nach § 19 Infektionsschutzgesetz zur Übernahme der Kosten verpflichtet, sofern keine andere Abrech­nungsmöglichkeit besteht.

Die praktische Durchsetzung dieser Ansprüche ist oft problematisch. Die Bedürftigkeit muss dem Sozialamt gegenüber meist analog zum Antrag auf Sozialhilfe nachgewiesen werden. Auch wenn viele Anträge zunächst von den Sozialämtern abgelehnt werden, lohnt es sich oft Widerspruch einzulegen. Dazu ist es erforderlich, dass sich sowohl die Leistungsabrechnung als auch der Sozialdienst in die Einzelheiten der entsprechenden sozialrechtlichen Regelungen einarbeitet.

Kommt keine dieser Möglichkeiten in Betracht, sollte erwogen werden, ob das Krankenhaus bereit ist, dem Patienten oder der Patientin eine Behandlung zu einem reduzierten Betrag anzubieten. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass Selbstzahler und Selbstzahlerinnen außerhalb des Budgets abgerechnet werden. Wenn die Behandlung mit den Mitteln des Hauses erfolgen kann, sind die tatsächlichen Kosten für den Einzelfall in der Regel tragbar.

Weitere Informationen und nützliche Adressen

Beratungsstellen vor Ort über: www.pro-asyl.de

Büros für medizinische Flüchtlingshilfe bundesweit: www.medibueros.org

Adressen und Informationen zur psychosozialen und medizinischen Betreuung und zum Thema traumatisierte Flüchtlinge: www.aktivgegenabschiebung.de/links_psych.html

[1] In den Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (BR-Drucksache 669/09) wird eindeutig festgestellt, dass auch das Personal der Krankenhausverwaltung in seiner Funktion als „berufsmäßig tätige ärztliche Gehilfen“ der Schweigepflicht unterliegt – unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Häuser handelt. Damit ist klargestellt, dass Verwaltungen von Krankenhäusern keiner Übermittlungspflicht nach § 87 AufenthG haben und „illegale“ Patientinnen und Patienten nicht der Ausländerbehörde melden dürfen.

[2] Als öffentliche Stellen sind die Sozialämter nach § 87 AufenthG grundsätzlich verpflichtet, Daten von sich unerlaubt in Deutschland aufhaltenden Personen an die Ausländerbehörde weiterzugeben. Eine Einschränkung der Übermittlungspflicht ergibt sich jedoch durch die Schweigepflicht und den verlängerten Geheimnisschutz: Wenn Sozialämter personenbezogene Daten, die unter ärztlicher Schweigepflicht erhoben worden sind, aus dem Krankenhaus erhalten, dürfen diese nicht an die Ausländerbehörden übermittelt werden. Ausnahmen hiervon gelten lediglich bei Gefährdung der öffentlichen Gesundheit sowie beim Konsum harter Drogen.

 

Diese Informationen hat das Medibüro Berlin zusammen mit der Bundesärztekammer zusammengestellt:

Bundesärztekammer

Herbert-Lewin-Platz 1

10623 Berlin