In Berlin ist eine kostenlose Schwangerenvorsorge teilweise über die Zentren für sexuelle Gesundheit und Familienplanung der Gesundheitsämter möglich. Deren Kapazitäten sind jedoch oft überlastet  und ihre medizinischen Ressourcen, gerade bei Risikoschwangerschaften, begrenzt.

Darüber hinaus gibt es in verschiedenen Städten medizinische Hilfsangebote auch von der Wohltätigkeitsorganisation der Malteser und teilweise von den Kommunen.  Sowohl diese Initiativen als auch die Arbeit der Medibüros können den regulären Zugang zur Gesundheitsversorgung jedoch in keinem Fall ersetzen.

Notfall

Im Notfall darf zwar kein Krankenhaus eine Schwangere mit Wehen abweisen. Trotzdem führt diese Situation zu untragbaren medizinischen und sozialen Problemen. Ohne eine reguläre Anmeldung zur Geburt können medizinische Risiken nicht geklärt werden. Bei Zwillingen, Komplikationen bei vorangegangenen Entbindungen, Blutungsrisiken, regelwidrigen Kindslagen oder falschem Plazentasitz oder auch nur bei Allergien oder einer Zuckererkrankung in der Schwangerschaft entstehen lebensgefährliche Situationen für Mutter und Kind, wenn dem geburtshilflichen Team diese Probleme nicht vorher bekannt sind und entsprechende Vorbereitungen getroffen werden konnten.

Die Kosten für derartige Notfallbehandlungen bekommen die Krankenhäuser in den meisten Fällen nicht erstattet (weitere Ausführungen Text „Ohne Krankenversicherung“). Sie können zwar versuchen die Kosten nach § 25 SBG XII bei den Sozialämtern abzurechnen, dafür muss das Krankenhaus jedoch dem Sozialamt gegenüber die Bedürftigkeit der Frau nachweisen. Die Beweislast liegt dabei beim Krankenhaus und der Antrag muss vergleichbar mit einem Antrag auf Sozialhilfe mit Nachweisen über Einkommen, Miete, Kontostand etc. belegt werden. Das ist Frauen, die in prekären sozialen Situationen leben, bei Bekannten Unterschlupf finden oder stundenweise ohne Anmeldung arbeiten, fast unmöglich und für Frauen ohne legalen Aufenthaltsstatus mit vielen Ängsten verbunden, auch wenn die Daten nicht an die Ausländerbehörde weitergeben werden.  Im Jahr 2011 sind 90 Prozent dieser Anträge von den Sozialämtern abgelehnt worden.

Duldung in der Schwangerschaft für Frauen ohne legalen Aufenthaltsstatus

Während der gesetzlichen Mutterschutzfrist sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, werden Frauen in der Regel nicht abgeschoben, d.h. sie können eine Duldung beantragen, mit der es möglich ist Sozialleistungen nach dem AsylbLG zu erhalten, die Kosten für Schwangerschaft und Geburt und Erstausstattung des Neugeborenen einschließen.  In Berlin ist diese Frist auf Initiative des Büros für medizinische Flüchtlingshilfe unter dem rot-roten Senat 2008 auf drei Monate vor und drei Monate nach der Geburt verlängert worden. Alleine bei der praktischen Umsetzung gibt es zahlreiche Probleme. Für Frauen, die früher in einem anderen Bundesland gemeldet waren, ist Berlin nicht zuständig und damit entfällt für sie diese Regelung. Frauen, die sich erstmals in der Ausländerbehörde melden, werden nach § 15a AufenthG nach einem festgelegten Schlüssel in andere Bundesländer verteilt. Frauen, die früher in Berlin gemeldet waren, bekommen die oben genannte Duldung, müssen aber oft mehrfach in der Ausländerbehörde vorsprechen, stundenlange Wartezeiten auch in schwangerem Zustand in Kauf nehmen und werden nicht selten diskriminierend behandelt. Im Rahmen eines Runden Tisches mit der Senatsverwaltung ist es 2011 gelungen, für Frauen, die sich erstmals bei der Ausländerbehörde melden, eine Verbesserung zu erreichen: Für sie wird die Umverteilung zwar formal durchgeführt, für die Frist der sechs Monate  aber faktisch ausgesetzt – allerdings ist danach das Bundesland, in das sie umverteilt worden sind, für sie zuständig. Und auch bei dieser Regelung gibt es zahlreiche Probleme in der Umsetzung: Für manche Frauen, die z.B. später eine andere Möglichkeit haben, einen längerfristigen Aufenthaltsstatus zu bekommen (z.B. über den Kindsvater), ist die Duldungsregelung in Berlin eine große Hilfe. Andere haben keine Perspektive für eine Legalisierung hier, fürchten jeden Kontakt mit den Behörden und wollen ihre Daten nicht der Ausländerbehörde preisgeben, da das für sie nach Ablauf der Duldungsfrist die Abschiebung zur Folge haben kann.

Geburtsurkunden

Um beim Standesamt eine Geburtsurkunde für ihr Kind zu bekommen braucht die Mutter einen gültigen Pass und ihre eigene Geburtsurkunde und ggfs. die entsprechenden Dokumente des Kindsvaters. Das Standesamt ist, wie andere Behörden auch, nach § 87 AufenthG verpflichtet, wenn es Kenntnis vom unerlaubten Aufenthalt einer AusländerIn hat, dies an die Ausländerbehörde weiterzugeben. Teilweise ist es vorgekommen, dass Standesämter die Polizei geholt haben, wenn Frauen ohne legalen Aufenthaltsstatus die Geburtsurkunde abgeholt haben. Ein Leben ohne Geburtsurkunde ist jedoch mit zahlreichen Problemen verbunden, nicht nur bei der späteren Ausbildung.  Auch schon vorher kann die Mutter nicht beweisen, dass es sich überhaupt um ihr Kind handelt und falls sie in Kontakt mit der Polizei oder Behörden kommt, kann es sein, dass sie von ihrem Kind getrennt wird.

Zur Medibüro-Kampagne: Ich krieg mein Kind wo ich will (2014)