Formal fallen Illegalisierte zwar unter das Asylbewerberleistungesetz (AsylBLG) und haben damit Zugang zur medizinischen Versorgung bei akuten oder schmerzhaften Krankheiten (§4) oder zu Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Gesundheit unerlässlich sind (§6), jedoch nicht zu medizinischer Regelversorgung.
Um diese reduzierten Leistungen überhaupt in Anspruch nehmen zu können, müssen sie sich jedoch an das Sozialamt wenden. Die Sozialämter als Kostenträger sind – sofern es sich nicht um eine Notfallbehandlung handelt – gesetzlich verpflichtet, die Personendaten an die Ausländerbehörde weiterzuleiten (§ 87 AufenthaltG). Der Zugang zum Gesundheitssystem ist somit faktisch für sie versperrt: Mit der Meldung droht die Abschiebung.
Medizinisches Personal und Verwaltungen öffentlicher Krankenhäuser sind zu dieser Meldung an die Ausländerbehörde nicht verpflichtet, aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht sowie des sog. verlängerten Geheimnisschutzes (§ 88 Abs. 2 AufenthG) ist eine Datenweitergabe an die Ausländerbehörde sogar untersagt. Siehe dazu auch die Pressemitteilung des Medibüros zur vom Bundesrat am 18. September 2009 verabschiedeten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz.
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